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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zweck des begünstigten Steuersatzes des § 37 EStG 1972 ist es, die zusammengeballte Aufdeckung stiller Reserven, wie sie bei der Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes eintritt, nicht der vollen Einkommensteuerprogression zu unterwerfen, weil es sich hiebei um das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit handelt. Allerdings ist nicht für alle atypischen Zusammenballungen von Einkünften in einem Jahr die begünstigte Besteuerung nach § 37 EStG 1972 vorgesehen, sondern sind die bezüglichen begünstigten außerordentlichen Einkünfte taxativ aufgezählt. Auch bei der Veräußerung von Teilen eines Betriebsvermögens können stille Reserven realisiert werden, deren Größenordnung durchaus der einer Betriebsveräußerung entspricht, ohne daß deswegen eine begünstigte Besteuerung zum Tragen käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130190.X03Im RIS seit
13.03.1991