RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0211

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FinStrG §127 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Ein verspäteter Verhandlungsbeginn und ein daraus allenfalls abzuleitendes unsachliches Verhalten des Vorsitzenden eines Senates im Finanzstrafverfahren ist nicht dazu angetan, eine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X04

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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