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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein verspäteter Verhandlungsbeginn und ein daraus allenfalls abzuleitendes unsachliches Verhalten des Vorsitzenden eines Senates im Finanzstrafverfahren ist nicht dazu angetan, eine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X04Im RIS seit
24.01.2001