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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §19;Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es ausschließlich nur mehr um die Rechtmäßigkeit der zur Abwehr von durch den Betrieb der Eisenbahn (mittelbar) einwirkenden Immissionen von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen geht, kommt niemandem die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X05Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009