RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0209

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Wenn eine Bescheidbehebung schon im Behebungstatbestand des § 299 Abs 1 lit c BAO ausreichend Begründung findet, ist die Bescheidbehebung jedenfalls berechtigt und es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Behebung nach § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geboten ist, insbesondere dann, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht ihrer Überlegungen auf § 299 Abs 1 lit c BAO gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130209.X02

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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