Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Wenn eine Bescheidbehebung schon im Behebungstatbestand des § 299 Abs 1 lit c BAO ausreichend Begründung findet, ist die Bescheidbehebung jedenfalls berechtigt und es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Behebung nach § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geboten ist, insbesondere dann, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht ihrer Überlegungen auf § 299 Abs 1 lit c BAO gründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130209.X02Im RIS seit
13.03.1991