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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Lenker eines KFZ zugestanden, sein Fahrzeug vor dem Standort eines eine Geschwindigkeitsbegrenzung ankündigenden Vorschriftszeichens abgebremst zu haben, so darf die Behörde davon ausgehen, daß er am knapp vorher gelegenen Tatort mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs war.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030211.X01Im RIS seit
12.06.2001