RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0029

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht und deshalb die Nichtentrichtung dieser Abgabe aus welchen Gründen immer, ein steuerrechtlich relevantes Verschulden des betreffenden Vertreters des jeweils in Rede stehenden Abgabepflichtigen darstellt

(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085; E 22.2.1989, 85/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130029.X01

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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