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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht und deshalb die Nichtentrichtung dieser Abgabe aus welchen Gründen immer, ein steuerrechtlich relevantes Verschulden des betreffenden Vertreters des jeweils in Rede stehenden Abgabepflichtigen darstellt
(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085; E 22.2.1989, 85/13/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130029.X01Im RIS seit
13.03.1991