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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Haben gegen eine mit Auflagen erteilte Genehmigung nur andere, nicht aber der Genehmigungswerber Beschwerde erhoben, und hat der VwGH in der Folge den Bescheid nur bezüglich der Genehmigung aufgehoben, so kann sich der Genehmigungswerber in der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid dennoch gegen die gleichen Auflagen wehren, weil die Behebung auch ihm gegenüber wirkt und die Rechtskraft unbekämpfter Spruchteile insoweit nicht fortwirkt, andererseits das Unterlassen der Beschwerde gegen einen in (hier: erster und) letzter Instanz ergangenen Bescheid die Beschwerdelegitimation gegen den Ersatzbescheid nicht ausschließt, wie es die Unterlassung der Anfechtung im Instanzenzug nach der Judikatur zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG tut.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitÖffentlicher VerkehrOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009