RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0038

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Haben gegen eine mit Auflagen erteilte Genehmigung nur andere, nicht aber der Genehmigungswerber Beschwerde erhoben, und hat der VwGH in der Folge den Bescheid nur bezüglich der Genehmigung aufgehoben, so kann sich der Genehmigungswerber in der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid dennoch gegen die gleichen Auflagen wehren, weil die Behebung auch ihm gegenüber wirkt und die Rechtskraft unbekämpfter Spruchteile insoweit nicht fortwirkt, andererseits das Unterlassen der Beschwerde gegen einen in (hier: erster und) letzter Instanz ergangenen Bescheid die Beschwerdelegitimation gegen den Ersatzbescheid nicht ausschließt, wie es die Unterlassung der Anfechtung im Instanzenzug nach der Judikatur zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG tut.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitÖffentlicher VerkehrOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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