RS Vwgh 1991/3/13 87/13/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 101;

Rechtssatz

Der Hinweis auf eine behauptete Ortsabwesenheit des Abgabepflichtigen, über die er keine konkreten Angaben macht, begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden. Es liegt nämlich in der Natur der Sache, daß Angaben darüber, wo sich eine Person während eines bestimmten Zeitraumes befunden hat, in erster Linie von dieser Person selbst gemacht werden können. Es ist daher auch nicht Aufgabe der Behörde, ohne Zutun des Abgabepflichtigen von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob diese in jenen Zeiträumen, in denen die Abgabenbescheide beim zuständigen Postamt hinterlegt werden, nicht ortsabwesend gewesen sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130196.X01

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten