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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §364a;Rechtssatz
Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kann als Partei (§ 34 Abs 4 EisenbahnG) im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des § 35 Abs 2 und 3 EisenbahnG einerseits Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, andrerseits kann er auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135).
Schlagworte
Öffentlicher VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009