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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen nicht EINDEUTIG zu entnehmen ist
(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135).
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X07Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009