RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen nicht EINDEUTIG zu entnehmen ist

(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030038.X07

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten