RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0142

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Als steuerlich relevante Einkunftsquelle kommt nur eine Tätigkeit in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten läßt

(Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058). Als Einkunftsquelle kann daher die Vermietung einer Liegenschaft nur dann angesehen werden, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130142.X01

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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