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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Als steuerlich relevante Einkunftsquelle kommt nur eine Tätigkeit in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten läßt
(Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058). Als Einkunftsquelle kann daher die Vermietung einer Liegenschaft nur dann angesehen werden, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130142.X01Im RIS seit
13.03.1991