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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde hat keine Möglichkeit, in die Entscheidung des Vorsitzenden einzugreifen, eine anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen oder nicht zu vertagen. Dieser Umstand spielt aber keine Rolle für die Frage, ob der Vorsitzende seine Befugnisse unbefangen ausübt oder nicht, da nicht die Befugnisse des Vorsitzenden und die Eingriffsmöglichkeiten in dieselben durch die Finanzstrafbehörde in Streit stehen.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X01Im RIS seit
24.01.2001