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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Befangenheit des Vorsitzenden eines Senates im Finanzstrafverfahren muß gegenüber dem Beschuldigten bestehen, da der Senat über die gegen diesen erhobenen Vorwürfe zu entscheiden hat. Aber auch eine bedeutende Animosität zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger kann Rückwirkungen auf den Beschuldigten haben.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X02Im RIS seit
24.01.2001