RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0261

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
VStG §24;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Durch Zustellung an eine als Empfänger bezeichnete unbeteiligte dritte Person (hier: Rechtsanwalt, dessen Vollmacht auch der Behörde gegenüber widerrufen worden ist) kann die Erlassung eines Straferkenntnisses nicht bewirkt werden. Eine "Heilung eines Zustellmangels" kommt daher weder nach § 7 noch § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG in Betracht.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030261.X01

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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