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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Durch Zustellung an eine als Empfänger bezeichnete unbeteiligte dritte Person (hier: Rechtsanwalt, dessen Vollmacht auch der Behörde gegenüber widerrufen worden ist) kann die Erlassung eines Straferkenntnisses nicht bewirkt werden. Eine "Heilung eines Zustellmangels" kommt daher weder nach § 7 noch § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG in Betracht.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030261.X01Im RIS seit
13.03.1991