Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Eine Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Vorsitzende eines Senates im Finanzstrafverfahren rechtlich vertretbar einer Vertagungsbitte nicht entspricht und ihm daher seitens des Verteidigers mangelnde Kooperation und "Verteidigerfeindlichkeit" vorgeworfen wird. Der Umstand, daß eine für den StPfl bzw seinen Verteidiger positive Erledigung der Vertagungsbitte ebenfalls durchaus vertretbar gewesen wäre, vermag noch keine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X03Im RIS seit
24.01.2001