RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0211

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FinStrG §127 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Eine Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Vorsitzende eines Senates im Finanzstrafverfahren rechtlich vertretbar einer Vertagungsbitte nicht entspricht und ihm daher seitens des Verteidigers mangelnde Kooperation und "Verteidigerfeindlichkeit" vorgeworfen wird. Der Umstand, daß eine für den StPfl bzw seinen Verteidiger positive Erledigung der Vertagungsbitte ebenfalls durchaus vertretbar gewesen wäre, vermag noch keine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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