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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Vermietung an die Ehegattin ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn diese Vereinbarung nach außen hinreichend zum Ausdruck kommt, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; eine solche Vereinbarung muß einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und die Vermutung zulassen, daß sie auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (Hinweis E 13.2.1991, 89/13/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130142.X02Im RIS seit
13.03.1991