RS Vwgh 1991/3/14 90/06/0139

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtskraft hat zur Voraussetzung, daß Inhalt und Entscheidungsgründe des rechtskräftig festgestellten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entscheidungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorgetragen wird, übereinstimmen. Die Rechtskraft eines Bescheides verliert aber dann ihre Bedeutung, wenn für den Anspruch nach der rechtskräftigen Entscheidung ein neuer Rechtsgrund entstanden ist (Hinweis E 5.10.1976, 1936/75; VwSlg 9139 A/1976).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060139.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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