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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtskraft hat zur Voraussetzung, daß Inhalt und Entscheidungsgründe des rechtskräftig festgestellten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entscheidungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorgetragen wird, übereinstimmen. Die Rechtskraft eines Bescheides verliert aber dann ihre Bedeutung, wenn für den Anspruch nach der rechtskräftigen Entscheidung ein neuer Rechtsgrund entstanden ist (Hinweis E 5.10.1976, 1936/75; VwSlg 9139 A/1976).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060139.X01Im RIS seit
12.11.2001