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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht eine Partei Verletzung des Parteiengehörs geltend, so hat sie anzugeben, welche tatsächlichen Umstände ihr bis zur Bescheiderlassung unbekannt geblieben sind, welche Stellungnahme sie dazu abgegeben hätte und von welchem Einfluß dies auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060046.X02Im RIS seit
11.07.2001