RS Vwgh 1991/3/14 90/06/0046

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Macht eine Partei Verletzung des Parteiengehörs geltend, so hat sie anzugeben, welche tatsächlichen Umstände ihr bis zur Bescheiderlassung unbekannt geblieben sind, welche Stellungnahme sie dazu abgegeben hätte und von welchem Einfluß dies auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060046.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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