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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Antrag einer Partei wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache abgewiesen statt gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, so wird sie in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060139.X04Im RIS seit
12.11.2001