RS Vwgh 1991/3/14 90/06/0139

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Antrag einer Partei wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache abgewiesen statt gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, so wird sie in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060139.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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