RS Vwgh 1991/3/14 91/06/0026

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Enthält ein der Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dienender ergänzender Schriftsatz, mit dem die Beschwerde dreifach vorgelegt werden soll, auf seinem Deckblatt den Hinweis "3-fach", jedoch nicht den Hinweis auf Beilagen, obwohl das Anbringen des Hinweises auf Beilagen in der Kanzlei des konkreten Rechtsvertreters üblich ist, so ist der Rechtsvertreter beim Fehlen des sonst üblichen Hinweises verpflichtet zu überprüfen, ob die erforderlichen insgesamt drei Ausfertigungen der Beschwerde auch tatsächlich angeschlossen sind. Nimmt der Rechtsvertreter diese Überprüfung nicht vor, so fällt ihm ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060026.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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