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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung -
Die Einbeziehung zweier weiterer Gemeinden in der Größenordnung von etwa 1800 EGW in die abwassermäßige Entsorgung und der damit verbundene Beitrag zur Reinhaltung der Gewässer verwirklicht ein derart gewichtiges öffentliches Interesse, daß der Beschwerdeführer, mit den von ihm geltend gemachten Interessen an einer ungestörten Ausübung seines Fischereirechtes - welche durch die erforderlich werdenden Baumaßnahmen wohl (wenn überhaupt) nur eine vorübergehende Beeinträchtigung erfahren wird - nicht durchzudringen vermag. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war demnach - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - nicht stattzugeben.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070003.A01Im RIS seit
12.11.2001