RS Vwgh 1991/3/14 90/06/0139

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art116a;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z16;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §8 Abs1;
WRG 1959 §87;

Rechtssatz

Die öffentliche Abwässerbeseitigung stellt gemäß § 118 Abs 2 B-VG, § 40 Abs 2 Z 16 Stmk GdO 1967 und § 8 Abs 1 Stmk KanalG 1988 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Wenn sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr nach Art 118 B-VG zukommenden Aufgaben einer Verbandskläranlage eines Abwasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedient (s Art 116a B-VG), so kann daraus nicht geschlossen werden, daß nun eine private Kanalanlage vorläge, da es auch nicht darauf ankommt, wer die Anlage errichtet hat. Überdies ist doch der Abwasserverband als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat (Hinweis Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben, ZfV 1983/6 S 581 ff). Es liegt aber keine entsprechende anderweitige Schmutzwasserentsorgung gem § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060139.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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