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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörden haben grundsätzlich das im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden, soweit nicht besondere Bestimmungen anderes festlegen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060121.X01Im RIS seit
03.05.2001