RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §1 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0005 Besprechung in:ÖStZB 1992, 13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in § 38 Abs 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der § 14 bis § 18 UrhG - wie im § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140004.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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