RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0260

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82;
FinStrG §83 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 442;

Rechtssatz

Was die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages betrifft, ist dieser im Spruch eines Einleitungsbescheides keineswegs in jener Höhe anzuführen, die der im eventuell später zu erlassenden Straferkenntnis entspricht. Zur Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ist auch eine Aufrechnung der festgesetzten Abgaben von zwei verschiedenen Steuerrechtssubjekten nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140260.X04

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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