RS Vwgh 1991/3/18 89/12/0108

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
DSG 1978 §33;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1980).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120108.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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