RS Vwgh 1991/3/18 89/12/0230

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

64/02 Bundeslehrer
70/04 Schulzeit

Norm

BLVG 1965 §5;
SchulzeitV §6;

Rechtssatz

Da die Unterrichtserteilung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige gem § 6 SchulzeitV an fünf Tagen der Woche erst am Abend erfolgt, ist hiefür die Bezeichnung "Abendschule" als auch die Annahme der Führung solcher Schulen als "Abendschule" iSd § 5 BLVG gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120230.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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