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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es bedarf entweder der Wiedergabe des Antrages bzw sonstiger Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, um eine diesbezügliche Deutung des Spruches unter Zuhilfenahme der Begründung zu ermöglichen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120108.X02Im RIS seit
11.07.2001