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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 idF 1977/403;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0150 1Stammrechtssatz
Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 34 EStG 1972 abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie für außereheliche Kinder oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu leisten sind
(Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140256.X02Im RIS seit
18.03.1991