RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0176 2

Stammrechtssatz

Das örtliche und zeitliche Moment der Fahrtbewegung müssen derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, daß es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes entspricht (Hinweis E 25.10.1983, 82/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120249.X02

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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