RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0210

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §21;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z2;
WTBO;

Rechtssatz

Überläßt ein Wirtschaftstreuhänder einer Wirtschaftstreuhand-GmbH, bei der er als Geschäftsführer tätig ist und von der er dafür entsprechende Bezüge erhält, vorübergehend die Nutzung seines Kundenstockes, um Anspruch auf eine ASVG-Pension zu erwerben und bei aufrechter Berufsbefugnis nach Eintritt des Pensionsfalles den Klientenstock wiederum auf eigene Rechnung im Einzelunternehmen zu nutzen, so ist es unter dem Aspekt des Fremdvergleiches unbedenklich, diese Vorteile als für die Zukunftssicherung so erstrebenswert anzusehen, daß vom - für die Gegenwart durch Geschäftsführerbezüge versorgten - Wirtschaftstreuhänder kein gesondertes Entgelt für die vorübergehende Überlassung des Klientenstockes verlangt werden muß. Das Unterbleiben des Abzuges eines Anteiles für die Nutzungsüberlassung des Kundenstockes bei den Einkünften des Wirtschaftstreuhänders aus selbständiger Arbeit stellt somit insoweit bei der GmbH keine verdeckte Bareinlage in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der weiterverrechneten Umsätze dar (Hinweis E 15.1.1991, 90/14/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140210.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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