RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0053

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs8;

Rechtssatz

Das EStG 1972 stellt nicht darauf ab, daß die weiteren Leistungen des Arbeitnehmers, auf die verzichtet wird, während des Weiterbestandes des Dienstverhältnisses zu erbringen wären und daß die geleistete Zahlung nur Zeiträume bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen kann. Es macht "für den Verzicht auf Arbeitsleistungen" keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer einer kurzfristigen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt, oder ob er gekündigt, während des Laufes der Kündigungsfrist aber "dienstfrei" gestellt wird. Zahlungen, die geleistet werden, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, fallen daher unter die Bestimmung des § 67 Abs 8 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140053.X02

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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