RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs3;
EStG 1972 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Bildung einer Rücklage in einem Jahr, in dem der Betrieb - wenn auch erst mit Jahresende - aufgegeben wird, ist wegen der Auflösungsverpflichtung ein bloßes Zahlenspiel (Hinweis E 11.12.1990, 90/14/0226) und daher ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140009.X04

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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