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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §13 Abs1;Rechtssatz
Gem § 73 RGV wird nicht zwischen den Dienstklassen und Diensträngen der Beamten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterbringung in Zweibettzimmern unterschieden. Die stillschweigende Annahme eines Zweibettzimmers zur alleinigen Benützung begründet jedenfalls die Verpflichtung zu der in der Ausschreibung der Veranstaltung bekanntgegebenen Tragung der Mehrkosten für die Aufzahlung auf ein Einzelzimmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120283.X01Im RIS seit
18.03.1991