RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0260

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §82;
WTBO §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 442;

Rechtssatz

Der Ehegattin gewährte überhöhte Arbeitsentschädigungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, begründen schon alleine den Verdacht einer strafbaren Handlung iSd § 33 Abs 1 FinStrG. Ein solcher Verdacht wird überdies durch das Verhalten des Steuerpflichtigen und seiner Ehegattin noch verstärkt, wenn diese, anstatt bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wozu nicht nur im Abgabenverfahren, sondern auch im Finanzstrafverfahren jedenfalls dann eine Verpflichtung besteht, wenn die Finanzstrafbehörde von entscheidungsrelevanten Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlangen kann, jegliche Auskunft verweigern (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0083). Die Verweigerung jeglicher Auskunft seitens des StPfl (hier) unter Hinweis auf § 27 WTBO

ist dann nicht möglich, wenn die von der Finanzstrafbehörde gestellten Fragen so allgemein und abstrakt gehalten sind, daß ihre Beantwortung ohne Berührung der Verschwiegenheitspflicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140260.X03

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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