RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0301

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §38;
AHStG §39;
UOG 1975 §109;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt, oder ein gleichzuhaltendes fortgesetztes Delikt, wie das unberechtigte Führen eines akademischen Grades, so wird die bis zur Zustellung des Straferkenntnisses begangene Tatzeit erfaßt, und darf die Begehung einer gleichartigen Tathandlung vor diesem Zeitpunkt dem Täter nicht vorgeworfen werden (Hinweis E 20.8.1987, 85/12/0105 und E 12.9.1985, 85/07/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120301.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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