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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §38;Rechtssatz
Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt, oder ein gleichzuhaltendes fortgesetztes Delikt, wie das unberechtigte Führen eines akademischen Grades, so wird die bis zur Zustellung des Straferkenntnisses begangene Tatzeit erfaßt, und darf die Begehung einer gleichartigen Tathandlung vor diesem Zeitpunkt dem Täter nicht vorgeworfen werden (Hinweis E 20.8.1987, 85/12/0105 und E 12.9.1985, 85/07/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120301.X01Im RIS seit
26.02.2001