RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §80;
FinStrG §81;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 442;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 1

Stammrechtssatz

Im Spruch eines Einleitungsbescheides muß das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchen Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Besch vorgeworfen wird (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140260.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten