RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0191

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides über die Gewährung eines Trennungszuschusses wird dann von der Berufungsbehörde rechtswidrig eingegriffen, wenn diese die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Trennungszuschusses nach § 34 Abs 4 RGV während der in diesem Bescheid festgesetzten Zeiten für den Antragsteller gegeben waren, gleichsam als Vorfrage im Verfahren über die Gewährung von Nächtigungsgebühren behandelt hat. Durch diese Rechtswidrigkeit wird der Beamte aber in seinen Rechten nicht verletzt: Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid sind die Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gem § 34 Abs 4 RGV vom Beamten erfüllt. Der Trennungszuschuß tritt darnach an die Stelle der Trennungsgebühr. Auf diese besteht daher kein Anspruch. Für den Trennungszuschuß sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr vor, unabhängig davon ob der Beamte durch die Dienstleistung tatsächlich gezwungen war, am Dienstort zu nächtigen oder nicht. Dem Umstand, daß der Beamte wegen der Art der ihm vorgeschriebenen Dienstleistungen nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehren kann, wird durch

§ 34 Abs 4 lit b RGV dadurch Rechnung getragen, daß dem Beamten die Tagesgebühren und allfällige Teiltagesgebühren nach der Dauer der jeweiligen Abwesenheit vom Wohnort zustehen (Hinweis E 28.4.1978, 2479/77, VwSlg 9546 A/1978). Ein Anspruch auf die Trennungsgebühr entsteht dadurch nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120191.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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