Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs2 lita;Rechtssatz
Der Beamte ist hinsichtlich des Anspruches auf Reisezulage (Tagesgebühr) bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht wie der Benützer eines Massenbeförderungsmittels zu behandeln. Der Anspruch auf Reisezulage bestimmt sich ausschließlich nach der Dauer der Dienstreise. Es ist daher für den Fall der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges von der allgemeinen Regel und damit von der aus den Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 5 RGV sich ergebenden tatsächlichen Dauer der Dienstreise auszugehen, sofern sich nicht aus § 1 Abs 2 lit a RGV anderes ergibt (Hinweis E 3.7.1975, 1559/74, VwSlg 8874 A/1974)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120254.X01Im RIS seit
18.03.1991