RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0254

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §16 Abs1;
RGV 1955 §16 Abs5;

Rechtssatz

Der Beamte ist hinsichtlich des Anspruches auf Reisezulage (Tagesgebühr) bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht wie der Benützer eines Massenbeförderungsmittels zu behandeln. Der Anspruch auf Reisezulage bestimmt sich ausschließlich nach der Dauer der Dienstreise. Es ist daher für den Fall der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges von der allgemeinen Regel und damit von der aus den Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 5 RGV sich ergebenden tatsächlichen Dauer der Dienstreise auszugehen, sofern sich nicht aus § 1 Abs 2 lit a RGV anderes ergibt (Hinweis E 3.7.1975, 1559/74, VwSlg 8874 A/1974)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120254.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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