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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Wenn ein Vermögenszuwachs nicht durch Glaubhaftmachung der behaupteten Darlehensgewährung aufgeklärt wird, ist die Abgabenbehörde im Hinblick auf ihre Ermittlungsergebnisse und den sonstigen Stand des Verfahrens zur Schätzung berechtigt. Beschwerdeausführungen zur Frage, ob es sich beim Darlehen um einen Realkontrakt handelt, gehen an der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die privatrechtliche Beurteilung eines Darlehensvertrages, sondern lediglich, ob der Steuerpflichtige wie behauptet, einen bestimmten Betrag von seinem Schweizer Geschäftsfreund als Darlehen zugezählt erhalten hat. Das Fehlen einer devisenbehördlichen Genehmigung widerlegt eine solche Behauptung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140269.X01Im RIS seit
18.03.1991