RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
beobachten
merken

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0005 Besprechung in:ÖStZB 1992, 13;

Rechtssatz

Hat eine Eigenverwertung von Urheberrechten durch den Abgabepflichtigen im Zuge anderer Arbeiten stattgefunden, so sind auch in einem solchen Fall Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten nur dann gegeben, wenn überhaupt eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Diese Frage ist nur dann zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006, VwSlg 6034 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140004.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten