RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0009

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620;
StGG Art2;

Rechtssatz

Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt, und nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist bereits als Unsachlichkeit zu werten. Dies trifft auch auf die sachliche Rechtfertigung der Festsetzung einer "wesentlichen Beteiligung" in steuerrechtlicher Hinsicht mit einem Ausmaß von mehr als 25 Prozent zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140009.X02

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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