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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt, und nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist bereits als Unsachlichkeit zu werten. Dies trifft auch auf die sachliche Rechtfertigung der Festsetzung einer "wesentlichen Beteiligung" in steuerrechtlicher Hinsicht mit einem Ausmaß von mehr als 25 Prozent zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140009.X02Im RIS seit
18.03.1991