Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 107 Abs 2 WRG ist die Rechtskraftswirkung eines wasserrechtlichen Bescheides gegenüber einer übergangenen Partei abzuleiten; eine Partei, die infolge des Eintrittes der Rechtskraft ihre Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren nicht mehr vorbringen kann, ist auf Schadenersatzansprüche zu verweisen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet gem § 26 Abs 3 WRG der Wasserberechtigte, der die Partei nicht der Wasserrechtsbehörde bekanntgegeben hat (§ 103 lit b und § 103 lit d WRG). Der VwGH sieht sich durch die Novelle 1990/252 nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzugehen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070022.X01Im RIS seit
12.11.2001