RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0090

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Feststellungen der Aufsichtsbehörde für ein neu durchzuführendes Verfahren, die keinen tragenden Aufhebungsgrund darstellen, kommt für das fortgesetzte Verfahren keine Bindungswirkung zu, weshalb der Bf in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden ist (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050090.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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