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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
ASVG §506c;Rechtssatz
Der in der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg (BGBl 1970/113) vorgesehene Umrechnungsschlüssel von "eine Deutsche Mark gleich fünf Schilling" ist im Zusammenhang mit § 73 Abs 4 ASVG nicht anzuwenden, weil dies in der genannten Verordnung nicht angeordnet ist, darüberhinaus aber auch nicht sachgerecht wäre:
der "Aufwand an Pensionen" (§ 73 Abs 3 ASVG) berechnet sich ja nach dem von der Österreichischen Nationalbank gem § 2 Abs 2 Devisengesetz verlautbarten Wechselkurs der tatsächlich anzuschaffenden Fremdwährung. Nach diesen "realen Werten" ist daher die Pensionslast sowohl bei der Ermittlung der Beitragslast des Pensionsversicherungsträgers (§ 73 Abs 3 ASVG) als auch bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (§ 73 Abs 4 ASVG) anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080139.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009