RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0331

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG sind:

1)

die Nichtentrichtung der Beiträge,

2)

die Stellung als Vertreter,

3)

eine Pflichtverletzung des Vertreters,

4)

dessen Verschulden an der Pflichtverletzung,

5)

deren Ursächlichkeit an der Nichtentrichtung der Beiträge, und

              6)              ein Rechtswidrigkeitszusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080331.X01

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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