RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0331

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080331.X03

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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