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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs4;Rechtssatz
Aus § 23 Abs 4 BSVG ergibt sich, daß Berechnungsgrößen, die mehrere Betriebe betreffen, zu berücksichtigen sind, wenn für diese Betriebe ein Einheitswert des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010