RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0139

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §116;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung eines Präkludierten im Sinne des § 42 AVG ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil auch eine präkludierte Partei weiterhin Partei des Verfahrens ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Hat die Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren eine Präklusion des Nachbarn gar nicht angenommen, war dessen Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde jedenfalls zulässig und deshalb auch die belangte Behörde für eine Sachentscheidung zuständig.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBehörden Vorstellung BauRallg2/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050139.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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