Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Berufung eines Präkludierten im Sinne des § 42 AVG ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil auch eine präkludierte Partei weiterhin Partei des Verfahrens ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Hat die Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren eine Präklusion des Nachbarn gar nicht angenommen, war dessen Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde jedenfalls zulässig und deshalb auch die belangte Behörde für eine Sachentscheidung zuständig.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBehörden Vorstellung BauRallg2/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050139.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009