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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BSVG §23 Abs2;Rechtssatz
Nur ein für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen iSd §§ 29 bis 50 BewG festgestellter Einheitswert kann zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nach BSVG herangezogen werden, nicht aber ein für andere Vermögensarten festgestellter Einheitswert, selbst wenn sich dieser auf einen Betrieb bezieht, der iSd § 5 LAG - abweichend vom Bewertungsrecht - einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080099.X16Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010